Um den Infektionsschutz zu gewährleisten, sind folgende Hinweise und Maßnahmen zu berücksichtigen:

 

Besondere Rahmenbedingungen für die Durchführung des Unterrichts

Innerer Schulbereich:

 

Einführung, Einforderung und Überwachung allgemeiner Verhaltensregeln:

 

o regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden)

o Abstandhalten (mindestens 1,5 m)

o Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch)

o kein Körperkontakt

o Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund

o Eintreffen und Verlassen des Schulgebäudes unter Wahrung des Abstandsgebots

o bei (coronaspezifischen) Krankheitszeichen (z. B. Fieber, trockener Husten,   Atemproblemen, Verlust Geschmacks- / Geruchssinn, Hals-, Gliederschmerzen, Übelkeit / Erbrechen, Durchfall) unbedingt zu Hause bleiben

Toilettengang nur einzeln und unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen

 

Aufforderung an die Eltern, die Kinder bei den o. g. Krankheitszeichen nicht in die Schule zu schicken.

Vermeidung von Durchmischung (Unterricht nach Möglichkeit in der gleichen Gruppe)

 

Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung:

o Hausaufgabenbetreuung: wie Unterricht

o Freizeitpädagogik / Spielen / Bewegungsangebote: Vermeidung von Körperkontakt; keine gemeinsam genutzten Gegenstände

 

 

Bei Grunderkrankungen, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen, muss sowohl bei Schulpersonal als auch bei Schülerinnen und Schülern eine individuelle Risikoabwägung stattfinden, ob eine Beurlaubung oder Befreiung vom Unterricht erfolgt. Hierfür ist ein (fach)ärztliches Attest erforderlich.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen ist während des Unterrichts grundsätzlich nicht erforderlich. Außerhalb des Unterrichts (auf sog. Begegnungsflächen, d.h. den Fluren, Gängen, Toiletten, in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn und –ende) sind alle in der Schule Tätigen, Schülerinnen und Schüler sowie Besucher angehalten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Situationen, in denen es nicht möglich ist, den Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten, kann das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung zur Infektionsprävention wirksam sein. Grundsätzlich gilt, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte selbst für die Mund-Nasen-Bedeckung aufzukommen haben.

 

 

Vorgehen bei Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers

 

Bei Auftreten von coronaspezifischen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (s. hierzu 1.) ist stets die Schulleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft ggf. in Absprache mit der Schulleitung die weiteren Maßnahmen (z. B. Ausschluss einzelner Schülerinnen und Schüler vom Unterricht, Ausschluss eines Klassenverbands vom Unterricht, Information von Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schülern) die von den Schulleitungen umzusetzen sind.

   
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